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Internationale Akademische Kooperation e.V.

HAUSHALTSHILFE ÜBER IHRE KRANKENKASSE

Kostenfrei über die Krankenkasse nach §24h, 38 SGB V

In bestimmten Fällen übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die Haushaltshilfe, zum Beispiel:

 • bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einer Behandlung im Krankenhaus, Operation oder nach einem Unfall

• bei Risikoschwangerschaften 

• nach Mehrlingsgeburten


In einigen Fällen kann die gesetzliche Rentenversicherung die Kosten für die Haushaltshilfe übernehmen, zum Beispiel,  bei einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. 


Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des  Patienten, die seiner Versorgung dienen, wie z.B. die Reinigung der Wohnung,  die Betreuung der Kinder, die Zubereitung von Mahlzeiten oder das Einkaufen.


Um eine Haushaltshilfe nach §24h oder §38 SGB V zu beantragen, benötigt man eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass die Hilfe medizinisch notwendig ist. Zudem muss man einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. 


Anträge und ärztliche Bescheinigungen von diversen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie bei uns im Bereich FORMULARE zum Download.

Wir helfen Ihnen gern bei der Beantragung!


Haushaltshilfe während der Schwangerschaft oder nach der Geburt nach §24h SGB V

Während einer Risikoschwangerschaft oder nach einer Entbindung kann Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn Ihr Arzt die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe bestätigt. Zum Beispiel, aufgrund von verordneter Bettruhe während der Schwangerschaft oder nach einem Kaiserschnitt bzw. einer Mehrlingsgeburt.


Die Kosten für die Haushaltshilfe werden in diesem Fall von Ihrer  Krankenkasse übernommen, eine Zuzahlung ist nicht notwendig. 


Beispiele: • Verordnung der Bettruhe durch den Arzt • frühzeitige Öffnung des Muttermunds mit folgender Cerclage • frühzeitige Wehen • Verkürzung des Gebärmutterhalses mit Risiko einer Frühgeburt • ein Unfall während der Schwangerschaft      

Haushaltshilfe bei einer Krankheit, nach einer Operation oder einem Unfall nach §38 SGB V

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung, nach einer Operation oder einem Unfall nicht in der Lage sind, Ihre Hausarbeiten zu erledigen, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu. Die Kosten für die Haushaltshilfe werden in diesem Fall von Ihrer Krankenkasse übernommen. In einigen Fällen ist eine Zuzahlung an die Krankenkasse notwendig.


Beispiele: • Krebs • Multiple Sklerose • Parkinson-Krankheit • fortgeschrittenes Rheuma • Amputation der unteren Extremitäten • Knochenbruch-Operation • Mikrodiskektomie bei einem Bandscheibenvorfall • Gallenblasenentfernung • Hüftgelenksoperation  


Anspruchsdauer

Lebt kein Kind in Ihrem Haushalt, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe für bis zu 4 Wochen. In einigen Fällen kann jedoch die Dauer über 4 Wochen hinaus verlängert werden.


Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, in Ihrem Haushalt, werden die Kosten für eine Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen übernommen. Manche Krankenkassen bewilligen eine Haushaltshilfe für bis zu 52 Wochen und heben die Altersgrenze der im Haushalt lebenden Kinder auf 14 Jahre an.


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