BEX-BETREUUNGSEXPERTEN Nr. 1 Tel.: 0211 598 77 112
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Unsere Dienstleistungen sind ab Pflegegrad 1 für Sie kostenlos.
Haben Sie den Pflegegrad 1? Dann können Sie den Entlastungsbetrag von monatlich 125€ einsetzen. Weitere Kosten müssen Sie privat tragen.
Ab Pflegegrad 2 kommt zum Entlastungsbetrag das Pflegegeld hinzu. Darüber hinaus besteht eine Möglichkeit, bei Ihrer Pflegekasse die Verhinderungspflege und bis zu 40% der Pflegesachleistungen zu beantragen.
Mithilfe einer Abtretungserklärung können wir die Beantragung und die Abrechnung unserer Leistungen gern für Sie übernehmen. In diesem Fall rechnen wir unsere Leistungen direkt mit Ihrer gesetzlichen Pflegekasse ab.
Für die häusliche Pflege und Betreuung gibt es folgende Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, je nach Pflegegrad (PG) des Betroffenen:
PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Entlastungsbetrag (monatlich) 125€ 125€ 125€ 125€ 125€
Verhinderungspflege (jährlich) - 1.612€ 1.612€ 1.612€ 1.612€
Kurzzeitpflege (jährlich) - 1.774€ 1.774€ 1.774€ 1.774€
Pflegesachleistungen (monatlich) - 761€ 1.432€ 1.778€ 2.200€
Pflegegeld (monatlich) - 332€ 573€ 765€ 947€
Pflegebedürftigen aller Pflegegrade steht gemäß §45b SGB XI der monatliche Entlastungsbetrag über 125 € (jährlich 1.500 €) zu. Dieser Betrag kann für anerkannte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags eingesetzt werden.
Wird der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht vollständig ausgeschöpft, wird der verbliebene Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Am 30. Juni des Folgejahres verfällt der Leistungsbetrag des vergangenen Kalenderjahres.
Der Entlastungsbetrag kann, unter anderem, für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie BEX-Experten, verwendet werden.
Wenn eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Betreuung ihres pflegebedürftigen Angehörigen für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen kann, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten von bis zu 1.612 € jährlich für eine Ersatzbetreuung für maximal sechs Wochen jährlich oder für eine stundenweise Vertretung (weniger als 8 Stunden am Stück) über das Jahr verteilt.
Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme für die Verhinderungspflege sind:
• eine seit mindestens 6 Monaten eingetragene Pflegeperson
• die pflegebedürftige Person wird ambulant u.a. von Angehörigen betreut
• die Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, ist nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert und lebt auch nicht mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft
• die pflegebedürftige Person wird nicht ausschließlich durch einen Pflegedienst betreut.
Bei einer Verhinderungspflege von mehr als 8 Stunden täglich bzw. von mehreren Tagen oder Wochen am Stück wird das Pflegegeld nur noch zur Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Anderenfalls besteht weiterhin ein Anspruch auf das volle Pflegegeld.
Zusätzlich zu den Leistungen der Verhinderungspflege können ab Pflegegrad 2 bis zu 50% des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (bis zu 806€ im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Darüber hinaus können ab Pflegegrad 2 bis zu 40% des Leistungsbetrags der Pflegesachleistungen für die Unterstützung im Alltag durch nach Landesrecht anerkannte Angebote, wie BEX-Experten, genutzt werden.
Der Umwandlungsanspruch und der Anspruch auf den Entlastungsbetrag können auch unabhängig voneinander abgerufen werden. Beim Nutzen eines Teils des ambulanten Sachleistungsbetrags für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und eines anderen Teils für den Umwandlungsanspruch werden der Betrag der Sachleistung und der Umwandlungsbetrag zusammengerechnet. Ist damit der gesamte Pflegesachleistungsbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft, kommt im Rahmen dieser Kombinationsleistung auch noch das anteilige Pflegegeld in Betracht. .
Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt. Dem Pflegebedürftigen steht das Geld zur freien Verfügung. Unter anderem, kann der Pflegebedürftige das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Eine Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes sind regelmäßige Beratungsbesuche, die ebenfalls von der Pflegekasse bezahlt werden und je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich stattfinden müssen. Um eine optimale und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, kann das Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden (s. oben). Zu den ambulanten Pflegesachleistungen zählt auch die Begleitung durch ambulante und nach Landesrecht anerkannte Betreuungsdienste, wie BEX-Experten.
Privat getragene Kosten für Pflege, Betreuung und Haushaltshilfe sind steuerlich absetzbar.
Aufwendungen für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Die Voraussetzungen für die Absetzung der Pflegekosten sind anerkannte Pflegebedürftigkeit oder anerkannte Krankheit.
Haushaltshilfe (Hilfe beim Kochen, Waschen oder Putzen, Einkaufshilfe o.Ä.) kann als haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig abgesetzt werden. Bis zu 20 Prozent von maximal 20.000 Euro pro Jahr, also bis zu 4.000 Euro, lassen sich hier einsparen.
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